Versorgungsabgaben angestellte Mitglieder
Die Versorgungsabgabe für angestellte Mitglieder (§ 23 )
Höhe der Versorgungsabgabe
(für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind)
Sofern angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Ärzteversorgung befreien lassen, zahlen sie den Beitrag an die Ärzteversorgung, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Angestellte der Knappschaft zahlen in solchen Fällen ebenfalls Beiträge wie Versicherte der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn die monatlichen Bruttobezüge den Betrag von 5.800,00 € erreichen oder überschreiten, beträgt die Versorgungsabgabe für Angestellte ab dem 01.01.2013
1.096,20 €/Monat. Erreicht das Bruttogehalt nicht die Beitragsbemessungsgrenze von
5.800,00 €, beträgt die Versorgungsabgabe ab dem 01.01.2013 18,9 % des Bruttogehaltes.
Zuschuss des Arbeitgebers zum Rentenversicherungsbeitrag
Der Arbeitgeber ist gemäß § 172 a Sozialgesetzbuch VI verpflichtet, dem Mitglied der Ärzteversorgung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Beitrages zu zahlen, den der Arzt bzw. die Ärztin an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hätte.
Höhe der Versorgungsabgabe
(für Mitglieder, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind)
Ärztinnen und Ärzte, die am 01.01.2003 und danach Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe werden, angestellt tätig sind und sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe befreien lassen, zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsabgaben in Höhe von 14 % ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2003 schon Mitglied geworden sind und sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Ärzteversorgung haben befreien lassen, zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in Höhe von 30 % des für sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages.
Geringfügig Beschäftigte
Mitglieder, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben, sind nicht verpflichtet, Versorgungsabgaben zu leisten.
Freiwillige Aufstockung der Versorgungsabgaben
Auch angestellte Mitglieder sind berechtigt, über ihren Pflichtbeitrag hinaus freiwillige Versorgungsabgaben zu leisten. Die Versorgungsabgaben können im Jahr 2013 bis zur Höchstabgabe von 1.370,20 €/Monat aufgestockt werden, um so einen höheren Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente zu erwerben.


