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Versorgungsabgaben für pflichtwehr- bzw. zivildienstleistende Ärzte (§ 23 Abs. 6)

Ärzte, die ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableisten und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung bzw. vom Bundesamt für Zivildienst die Versorgungsabgaben für die Ärzteversorgung erstattet. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf die gleiche Summe, die auch an die gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.


Versorgungsabgaben für arbeitslose Mitglieder (§ 23 Abs. 1, Nr. 2)

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und arbeitslos werden, übernimmt während des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld die zuständige Arbeitsagentur auch die Versorgungsabgaben für die Ärzteversorgung. Dafür ist ein entsprechender Antrag notwendig, den das Mitglied bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen muss.


Versorgungsabgaben während der Mutterschutzfrist und bei Elternzeit (§ 11 Abs. 2)

Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) muss das Mitglied keine Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung zahlen. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann das Mitglied die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten geltend machen. 

Kinderbetreuungszeiten können:

  • längstens für einen Zeitraum von 15 Monaten, bei Geburten nach dem 01.01.1992 bis zu 36 Monaten, gerechnet ab der Geburt des Kindes, berücksichtigt werden;
  • angestellte, beamtete und selbstständige Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen;

Kernpunkt der Regelung von Kinderbetreuungszeiten ist die Tatsache, dass während der Kinderbetreuung keine Einkünfte erzielt werden können und damit die Möglichkeit, Versorgungsabgaben zu entrichten, sehr eingeschränkt ist mit der Folge, dass beitragsfreie bzw. beitragsarme Mitgliedschaftszeiten entstehen. Diese beitragsfreien bzw. beitragsarmen Mitgliedszeiten würden sich ohne die "Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten" stark rentenmindernd auf die Höhe der Rentenanwartschaften auswirken. Die "Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten" erfolgt in der Weise, dass die beitragsfreien oder beitragsarmen Mitgliedschaftszeiten bei der Rentenberechnung ausgeklammert werden, so dass sie sich nicht mehr rentenmindernd auswirken können. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist ab dem 01.01.2003 allerdings, dass während der Kinderbetreuungszeit nicht mehr als eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGV IV ausgeübt wird.

Die Tatsache, dass die Zeiten der Kinderbetreuung ausgeklammert werden, bedeutet hingegen nicht, dass während dieser Zeiten die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung ausgeschlossen ist. Wer während der Kinderbetreuungszeiten freiwillig Versorgungsabgaben entrichtet, erwirbt anders als das Mitglied, das sich während des fraglichen Zeitraumes betragsfrei stellen lässt, zusätzliche Rentenanwartschaften.


Exkurs: Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom Januar 2008 sowie einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung vom Juli 2009 und August 2010 haben Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Dieser Anspruch wurde bisher verwehrt, weil die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind. 


Allen Mitgliedern, die Kinder erzogen haben, wird empfohlen, sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Zunächst werden dort die Kinder erfasst. Wenn die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Anerkennung von Kindererziehungszeiten noch nicht erfüllt ist, besteht abhängig vom Geburtsjahrgang des Mitgliedes die Möglichkeit, Beiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze nachzuzahlen oder regelmäßig freiwillige Beiträge zu zahlen, bis zu Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. 
Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht auch, wenn bereits die Regelaltersgrenze überschritten ist und eine Altersrente von der ÄVWL bezogen wird.

Ein Merkblatt zu diesem Thema können Sie hier downloaden.


Versorgungsabgaben für Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe (§ 23 Abs. 4)

Mitglieder, die Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe werden, können sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen (§ 6 Abs. 4, Nr. 3). Wer sich nicht befreien lässt, muss eine Versorgungsabgabe in Höhe der Mindestabgabe gemäß § 22 Abs. 3 leisten.


Versorgungsabgaben für Mitglieder, die als Pflegepersonen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes tätig sind (§ 23 Abs. 7)

Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig eine pflegende Tätigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ausüben und von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Ärzteversorgung befreit sind, erhalten auf Antrag von der Pflegekasse den Rentenversicherungsbeitrag zur Ärzteversorgung erstattet.


Versorgungsabgaben bei längerer Erkrankung

Angestellte Mitglieder, die längere Zeit erkrankt sind, erhalten nach den Bestimmungen der Tarifverträge sechs Wochen Lohnfortzahlung. Ältere Verträge können auch eine längere Lohnfortzahlung vorsehen, die bis maximal 26 Wochen reicht.

Während der Lohnfortzahlung werden die Rentenversicherungsbeiträge unverändert zur Hälfte vom Arbeitgeber und -nehmer an die ÄVWL geleistet. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung erhalten die Ärztinnen und Ärzte Krankengeld bzw. Krankentagegeld von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. von der privaten Krankenversicherung und ggfls. einen Zuschuss zum Krankengeld, der vom Arbeitgeber geleistet wird.

Das Krankengeld und der Zuschuss zum Krankengeld sind bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke nicht rentenversicherungspflichtig. Somit werden ab diesem Zeitpunkt auch keine Rentenversicherungsbeiträge an die ÄVWL mehr geleistet.

Um Versicherungslücken zu vermeiden, empfehlen wir die Zeit des Krankengeldbezuges durch freiwillige Beiträge zu überbrücken.

Sollte die Dauer der Erkrankung nicht absehbar sein, kann auch die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente von der ÄVWL in Frage kommen.

Wir bitten daher unsere Mitglieder, sich rechtzeitig, noch vor Beendigung der Lohnfortzahlung, von der ÄVWL beraten zu lassen.

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