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02.12.2010

Wartezeiterfüllung durch freiwillige Beiträge möglich

Neuregelung für freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Die ÄVWL empfiehlt allen Mitgliedern, die von dieser Gesetzesänderung betroffen sind, sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden.

Viele Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die noch Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, ohne dabei die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, können von einer Neuregelung profitieren.

Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch auch die Vorschriften, die zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigen, geändert.

Bisherige Rechtslage

Mit der erstmaligen Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich Westfalen-Lippe werden Ärztinnen und Ärzte Pflichtmitglied in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Da es sich bei der erstmaligen Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit fast ausschließlich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis handelt, wird fast immer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erfolgen.
Dabei kommt es nicht selten vor, dass die Ärztin oder der Arzt vor der Befreiung zugunsten der ÄVWL bereits einige Monate oder Jahre eine andere nichtärztliche Beschäftigung ausgeübt und/oder eine Berufsausbildung absolviert hat oder dass von Ärzten Wehr- bzw. Zivildienst geleistet wurde. In diesen Fällen bestand eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und es wurden während dieses Zeitraumes Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Hier kann es nach erfolgter Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu folgenden Konstellationen kommen:

a) Die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen 60 Monate oder mehr.

In diesem Fall besteht bei Erreichen der Regelaltersgrenze ein Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, denn die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. Es muss weiter nichts unternommen werden.

b) Die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen keine 60 Monate. Es besteht kein Rentenanspruch bei Erreichen der Regelaltersgrenze gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

Diesen Mitgliedern blieb bisher nur die Möglichkeit nach einer Wartezeit von 24 Monaten, sich die Arbeitnehmeranteile von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten zu lassen. Eine Übertragung der Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Ärzteversorgung war aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich. Bei einer Beitragserstattung werden nur die Arbeitnehmeranteile erstattet, die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge verbleiben bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der Erstattung waren alle Rechte und Pflichten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen. Eine vernünftige Lösung wäre gewesen, gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären und so lange freiwillige Beiträge zu leisten, bis die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Dies wurde aber vom Sozialgesetzbuch VI ausgeschlossen, weil Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerkes befreit wurden, vor einer freiwilligen Mitgliedschaft erst 60 Monate Versicherungszeit erfüllen mussten. Diese Voraussetzung lag aber in diesen Fällen, wie geschildert, nicht vor.
Noch unbefriedigender war die Situation, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von einem Dritten, z. B. vom Bund bei einem Wehr- oder Zivildienst oder von der Agentur für Arbeit bei einer Arbeitslosigkeit geleistet wurden. Dann bestand überhaupt keine Erstattungsmöglichkeit und ein Rentenanspruch lag auch nicht vor, weil die 60 Monate nicht erreicht sind und auch nicht erreicht werden konnten.

Diese unbefriedigende Situation wurde durch das oben genannte Gesetz nunmehr beendet, weil der Ausschluss der freiwilligen Versicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gestrichen wurde.

Neue Rechtslage ab dem 11.08.2010

Die bisher für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke geforderte Vorversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten, bevor eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung möglich war, wurde gestrichen.
Somit besteht für die Ärztinnen und Ärzte, die noch Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen haben, ohne die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, die Möglichkeit, die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären. Sie können somit die Wartezeit durch freiwillige Beiträge erfüllen, was in der Regel auch lohnenswert ist. Die Wartezeit muss bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt sein.
Für die Mitglieder, die sich bereits in der Nähe der Regelaltersgrenze befinden (Geburtstag: 01.09.1950 und älter) oder auch die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben, gibt es eine Übergangsvorschrift. Diese Mitglieder können bis zum 31.12.2015 beantragen, durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit zu erfüllen und eine Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Es können für diesen Personenkreis nur so viele Beiträge nachgezahlt werden, wie bis zum Erreichen der 60 Monate fehlen.

Die ÄVWL empfiehlt allen Mitgliedern, die von dieser Gesetzesänderung betroffen sind, sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden.


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