Beitrag 2012
Der Beitrag, den die angestellten Ärztinnen und Ärzte an die ÄVWL zahlen müssen, entspricht dem Beitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Wenn im Jahr 2012 die monatlichen Bruttobezüge den Betrag von 5.600 € erreicht oder überschritten werden, beträgt die Versorgungsabgabe 1.097,60 € monatlich. Erreicht das Bruttogehalt nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 €, beträgt die Versorgungsabgabe 19,6 Prozent des Bruttogehalts.
Zuschuss des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI verpflichtet, dem Mitglied der ÄVWL einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Beitrages zu zahlen, den die Ärztin bzw. der Arzt an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hätte.


