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Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung gemäß § 29 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL)

1.0 Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung

1.1 ¹Die Mindestabgabe beträgt 3/10 der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des jeweils vorletzten Geschäftsjahres. ²Über die Mindestabgabe hinausgehende Beträge sind bis zu dem nach § 22 Abs. 2 der Satzung zulässigen Höchstbetrag zu entrichten.

1.2 ¹Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung können nur in dem Geschäftsjahr geleistet werden, für welches sie gelten sollen. ²Maßgebend ist der Tag der Gutschrift auf das Konto Nr. 000 111 5235 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (BLZ 400 606 14) in Münster.

1.3 ¹Für Beginn und Ende der Berechtigung zur Einzahlung von Abgaben in die freiwillige Zusatzversorgung gilt § 27 Abs. 3 der Satzung entsprechend.

1.4 ¹Für den Fall der Überleitung oder Nachversicherung nach § 18 der Satzung können die für vergangene Geschäftsjahre geleisteten Versorgungsabgaben, welche die für die betreffenden Geschäftsjahre jeweils gültigen Höchstbeiträge nach § 22 Abs. 2 der Satzung übersteigen, auf Antrag des Mitgliedes als Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung für das Jahr der Durchführung der Überleitung oder Nachversicherung angenommen werden.

1.5 ¹Sofern das Mitglied nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Abgaben anderweitige Weisungen erteilt, werden die in einem Kalenderjahr geleisteten Abgaben zunächst in Höhe der jeweils zulässigen Höchstbeträge als Abgaben gemäß §§ 22 bis 24 der Satzung verrechnet. ²Die den jeweiligen Höchstbetrag nach § 22 der Satzung übersteigenden Beträge werden als Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung verrechnet.

2.0 Renten für Mitglieder

2.1 ¹Durch die im Geschäftsjahr geleistete Abgabe erwirbt das Mitglied eine Zusatzrente. ²Die Zusatzrente ist das Produkt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Abgabe und dem in der für das Mitglied geltenden Rententabelle (Anlagen 1.1 bis 1.4) unter dem jeweiligen Einzahlungsalter ausgewiesenen jährlichen Rentenwert. ²Maßgebend ist das Lebensalter, welches das Mitglied am 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres vollendet hat. ³Bei mehrjähriger Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung addieren sich die jährlich erworbenen Renten zur Gesamt-Zusatzrente.

2.2 ¹Liegen die Voraussetzungen auf Bezug von Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung vor, so besteht Anspruch auf Bezug der Zusatzrente. ²Die Zahlung der Zusatzrente kann nur gemeinsam mit der Zahlung der Rente nach der Satzung beantragt werden. ³Die Zusatzrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.

2.3 ¹Bei vorzeitigem Bezug der Altersrente nach § 9 Abs. 2 der Satzung wird die Zusatzrente um einen Abschlag gemindert. Der Abschlag ergibt sich aus den als Anlagen 2.1 bis 2.2 beigefügten Tabellen.

2.4 ¹Bei Hinausschieben des Rentenbezuges nach § 9 Abs. 3 der Satzung erhöht sich die Zusatzrente um einen Zuschlag. ²Der Zuschlag wird aus der Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapitals sowie der bis dahin nicht ausgezahlten Rentenbeträge einschließlich ihrer Zinsen ermittelt.

2.5 ¹Für den Fall der Berufsunfähigkeit wird die Zusatzrente in Höhe von 80 v. H. gewährt.

2.6 ¹Die Zusatzrente erhöht sich um einen Kinderzuschuss gemäß § 17 der Satzung.

2.7 ¹Liegen die Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente vor, so ist auf Antrag anstelle der Zusatzrente eine Kapitalabfindung zu zahlen. ²Der Antrag muss mindestens ein Jahr vor Fälligkeit der Zusatzrente der Versorgungseinrichtung zugegangen sein. ³Die Kapitalabfindung ist auf die Zusatzrente beschränkt, die aus Beiträgen zu gewähren ist, die bis zum 31.12.2004 geleistet worden sind. 4Ein Antrag auf Kapitalabfindung ist nicht mehr zulässig:

a. wenn der Bezug der Altersrente nach § 9 Abs. 3 der Satzung hinausgeschoben wurde oder

b. wenn zu Lasten des Antragstellers ein Versorgungsausgleichsverfahren betreffend die Anwartschaften und Renten aus der freiwilligen Zusatzversorgung durchgeführt worden ist.

5Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem angesammelten Deckungskapital. 6Bereits gezahlte Zusatzrenten sind bei der Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.

3.0 Renten an Hinterbliebene

3.1 ¹Die Zahlung von Zusatzrenten an Hinterbliebene richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 16 und 20 der Satzung.

3.2 ¹Ein Sterbegeld wird nicht gewährt.

4.0 Versorgungsausgleich

4.1 ¹Für den Versorgungsausgleich wird der Ehezeitanteil des Anrechts des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person anhand einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich ermittelt, die dem versicherungsmathematischen Gutachten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt wird.

4.2 ¹Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wird bei der internen Teilung der für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwert um den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigener Kapitalwert zugeteilt. ²Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt für Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzversorgung anhand der Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich, auf die in Ziffer 4.1 verwiesen wird. ³Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, erfolgt der interne Ausgleich nach Verrechnung der Kapitalwerte.

4.3 ¹Im Fall der Beschränkung auf die Altersrente nach § 21 Abs. 3 der Satzung erhöht sich der Anspruch um 10,5 v. H..

4.4 ¹Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 21 der Satzung entsprechend.

5.0 Schlußbestimmungen

5.1 ¹Die Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung ist vom Mitglied durch eigenhändige Unterschrift unter Verwendung eines von der Versorgungseinrichtung herausgegebenen Formblattes zu erklären.

5.2 ¹Erklärungen des Mitgliedes oder anderer Bezugsberechtigter werden nur dann wirksam, wenn sie der Versorgungseinrichtung schriftlich zugegangen sind.

5.3 ¹Nimmt das Mitglied oder ein anderer Bezugsberechtigter seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, so haben diese gegenüber der Versorgungseinrichtung einen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

5.4 ¹Mitglieder und sonstige Bezugsberechtigte sind verpflichtet, der Versorgungseinrichtung die nach diesen Bedingungen und den Vorschriften der Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

5.5 ¹Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung entsprechend.