§ 13 Hinterbliebenenrente
1) ¹Hinterbliebenrenten sind:
- Witwenrenten.
- Witwerrenten.
- Waisenrenten.
(2) ¹Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.


