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§ 13 Übersicht § 15

§ 14 Witwen- und Witwerrente

(1) ¹Nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. ²Wurde die Ehe nach

1. Vollendung des 62. Lebensjahres oder
2. Eintritt der Berufsunfähigkeit

des Berechtigten geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens 1 Jahr, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, dass der Tod des Berechtigten durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfall) eingetreten ist

(2) ¹Einem früheren Ehegatten des Berechtigten, dessen Ehe mit dem Berechtigten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wird nach dem Tode des Berechtigten Rente gewährt, wenn ihm der Berechtigte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte.

(3) ¹Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden, so wird die Hinterbliebenenrente unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. ²Entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für einen Berechtigten, so werden die Ansprüche weiterer Berechtigter auf Zahlung der Hinterbliebenenrente hierdurch der Höhe nach nicht berührt.

(4) ¹Die Zahlung der Witwen-, Witwerrente endet mit dem Ablauf des Monats:

  1. des Todes der Witwe, des Witwers.
  2. der Wiederheirat der Witwe, des Witwers.

(5) ¹Heiraten die Witwe, der Witwer wieder, erhalten sie auf Antrag eine Kapitalabfindung. ²Diese beträgt bei Wiederheirat

  1. vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache,
  2. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache,
  3. nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache

der im Monat der Wiederheirat bezogenen Monatsrente.
³Nach dem Monat der Wiederheira bezogene Renten werden mit der Kapitalabfindung verrechnet.

(6) Der Witwe bzw. dem Witwer stehen Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft, der Wiederheirat die erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Ehegatten der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.

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