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§ 1 Übersicht § 2a

§ 2 Verwaltungsorgane

(1) ¹Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:
a) die Kammerversammlung
b) der Aufsichtsausschuss
c) der Verwaltungsausschuss.

(2) ¹Die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sowie die Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Mitglieder des Vorstands der Ärztekammer Westfalen-Lippe haften nur für den Schaden, der der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

 

§ 1 Übersicht § 2a