§ 20 Bezugsrecht nach dem Tode des Mitgliedes
(1) ¹Ist beim Tode eines Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu:
- dem Ehegatten,
- den Kindern,
- den Eltern,
- den Geschwistern und
- der/dem Haushaltsführerin/Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3,wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(2) ¹Stirbt ein Mitglied oder eine/ein Hinterbliebene/Hinterbliebener, nachdem der Anspruch erhoben wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Renten nacheinander berechtigt:
- der Ehegatte,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister und
- die/der Haushaltsführerin/Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3,wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(3) ¹Haushaltsführerin/Haushaltsführer ist diejenige/derjenige, die/der anstelle der/des verstorbenen oder geschiedenen Ehefrau/Ehemannes bzw. einem unverheirateten Mitglied den Haushalt mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.


