§ 21 Versorgungsausgleich
(1) ¹Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Regelungen dieser Satzung statt.
(2) ¹Hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für die ausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird die Rentenanwartschaft bzw. die Rente der ausgleichspflichtigen Person (Mitglied) um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. ²Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet der Ausgleich nach Verrechnung statt. ³Durch die interne Teilung wird eine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, nicht begründet.
(3) ¹Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person, die nicht Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, auf die Altersrente nach § 9 beschränkt. ²Der Anspruch erhöht sich hierfür um 14 v. H. , es sei denn, dass die ausgleichsberechtigte Person zum Ende der Ehezeit das Lebensalter für die Gewährung einer Regelaltersrente vollendet hat. ³Für gemeinsame Kinder der Ehegatten besteht aus dem durch die interne Teilung begründeten Anrecht Anspruch auf Waisenrente nach § 15 in Höhe von 10 v. H. für Halbwaisen und 30 v. H. für Vollwaisen.
(4) ¹Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen. ²Die Höhe des Kapitalbetrages zur Wiederauffüllung der gekürzten Rentenanwartschaft ist abhängig vom Jahr der Einzahlung unter Zugrundelegung der satzungsgemäßen Bestimmungen.
(5) ¹Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) , gilt § 21 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.
(6) ¹Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen.


