§ 25 Freiwillige Höherversorgung
(1) ¹Neben den nach §§ 22 bis 24 zu leistenden Versorgungsabgaben können Mitglieder Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung bis zur Höhe der Differenz zwischen dem 1,3- fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres und dem nach Abs. 2 oder 3 jeweils zulässigen Höchstbetrag leisten. ²Die Mindestabgabe beträgt 3/10 der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres. ³Über die Mindestabgabe hinausgehende Beträge sind in Stufen von jeweils 2/10, gemessen an der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres, bis zu dem nach Abs. 2 oder 3 zulässigen Höchstbetrag zu entrichten.
(2) ¹Die Versorgungsabgaben nach §§ 22 bis 24 und die Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung dürfen zusammen das 12-fache der Beiträge nicht überschreiten, die jeweils nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr, höchstens jedoch für das Kalenderjahr 1976, entrichtet werden können.
(3) ¹Für angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund tarifrechtlicher Regelungen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben und die bereits vor dem 1. Januar 1974 die dafür bestimmten Beiträge nach § 21 Abs. 3 der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Satzung in die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingebracht hatten, dürfen die Versorgungsabgaben nach §§ 22 bis 24 und die Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung zusammen das 12-fache der Beiträge, die höchstens nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet werden können, nicht überschreiten.
(4) ¹Durch die Leistung von Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung erwirbt das Mitglied zusätzliche, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Steigerungszahlen. ²Diese zusätzlichen Steigerungszahlen werden bei der Ermittlung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nach § 11 Abs. 2 nicht berücksichtigt.


