§ 29 Freiwillige Zusatzversorgung
(1) ¹Mitglieder, die die Höchstabgabe gemäß § 22 Abs. 2 entrichten, sind darüber hinaus berechtigt, Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung bis zur Höhe der Differenz zwischen dem 1,3-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres und dem für die Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag zu entrichten. ²Mitglieder, die
- vor dem 31.12.2004 Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung entrichtet haben, oder
- geltend machen können, von ihrem Arbeitgeber über die Pflichtversorgungsabgabe hinaus weitere Beiträge für eine zusätzliche Versorgung nur unter der Voraussetzung zu erhalten, dass diese in die freiwillige Zusatzversorgung entrichtet werden,
sind von der Beschränkung des Satzes 1 ausgenommen.
(2) ¹Für jede geleistete Jahresabgabe wird ein Anspruch auf Zusatzrente erworben, deren Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird.
(3) ¹Die Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung sind als Anlage Bestandteil dieser Satzung.


