§ 35 Allgemeine Berechnungsvorschriften
(1) ¹Geldwerte werden, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet gerechnet.
(2) ¹Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ²Monate werden mit 30 Tagen gerechnet. 3Bei der Umrechnung von Tagen und Monaten in Jahre werden die Jahreswerte mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet.


