§ 38 Durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre
¹In Abweichung von den Festlegungen in § 26 dieser Satzung wird die jährliche durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht errechnet, sondern auf DM 1.600 festgesetzt.


