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§ 37 Übersicht § 39

§ 38 Durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre

¹In Abweichung von den Festlegungen in § 26 dieser Satzung wird die jährliche durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht errechnet, sondern auf DM 1.600 festgesetzt.

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