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§ 38 Übersicht § 40

§ 39 Zurechnungszeiten bei der Berufsunfähigkeitsrente in den Geschäftsjahren 1986 - 1988

¹Bei Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrenten, die in den Geschäftsjahren 1986 – 1988 entstehen, wird abweichend von § 10 Abs. 6 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Berechnung der hinzuzurechnenden Steigerungszahlen festgelegt, dass anstelle einer Hinzurechnung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine Hinzurechnung bis zur Vollendung

  • des 63. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1986
  • des 62. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1987 und
  • des 61. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1988

erfolgt.

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