§ 39 Zurechnungszeiten bei der Berufsunfähigkeitsrente in den Geschäftsjahren 1986 - 1988
¹Bei Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrenten, die in den Geschäftsjahren 1986 – 1988 entstehen, wird abweichend von § 10 Abs. 6 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Berechnung der hinzuzurechnenden Steigerungszahlen festgelegt, dass anstelle einer Hinzurechnung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine Hinzurechnung bis zur Vollendung
- des 63. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1986
- des 62. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1987 und
- des 61. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1988
erfolgt.


