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§ 3 Übersicht § 5

§ 4 Aufsichtsausschuss

(1) ¹Der Aufsichtsausschuss besteht aus 12 Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die Mitglieder der Versorgungseinrichtung sein müssen. ²Zu wählen sind mindestens 5 angestellte Ärzte und mindestens 5 in der kassenärztlichen Versorgung uneingeschränkt tätige Ärzte. ³Verliert ein Mitglied des Aufsichtsausschusses diese Voraussetzung der Wählbarkeit, erlischt dadurch die Mitgliedschaft im Aufsichtsausschuss nicht.

(2) ¹Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung für die Dauer von 5 Jahren in Einzelwahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Der Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuss weiter. ³Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger.

(3) ¹Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) ¹Der Aufsichtsausschuss tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Prüfberichtes spätestens 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres zusammen, im Übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. ²Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. ³Im Falle von Satz 1, 2. Halbsatz, erfolgt die Einberufung innerhalb von zwei Wochen.

(5) ¹Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. ²Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) ¹Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind:

  1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
  2. die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers,
  3. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,
  4. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
  5. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan und seine Änderungen.

(7) ¹Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich.
²Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.

(8) ¹Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die Aufsichtsbehörde sowie der Kammerpräsident und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter einzuladen.

§ 3 Übersicht § 5