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§ 4 Übersicht § 6

§ 5 Verwaltungsausschuss

(1) ¹Der Verwaltungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 der Versorgungseinrichtung angehören müssen. ²Zu wählen sind mindestens zwei im Krankenhaus angestellte Ärzte und mindestens zwei in der kassenärztlichen Versorgung uneingeschränkt tätige Ärzte. 3Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Prüfung eines Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, auf dem Gebiete des Bank- und Hypothekenwesens erfahren sein.

(2) ¹Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden durch die Kammerversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. ²Die vertragliche Anstellung der übrigen Mitglieder erfolgt durch den Kammervorstand. ³Ihre Zugehörigkeit zum Verwaltungsausschuss richtet sich nach der Zeitdauer des Vertrages. 4Die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 5Der Kammerpräsident und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses einzuladen. 6Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung neu zu bestellenden Verwaltungsausschuss weiter. 7Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. 8Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 9Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein.

(4) ¹Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger bzw. bestellt der Kammervorstand ein neues Mitglied durch Vertrag.

(5) ¹Die Tätigkeit der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.

(6) ¹Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind. ²Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. ³Er ist verpflichtet, jährlich spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen aufzustellen und dem Aufsichtsausschuss vorzulegen.

§ 4 Übersicht § 6