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§ 8 Übersicht § 10

§ 9 Altersrente

(1) ¹Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze haben Mitglieder auf Antrag einen Anspruch auf Zahlung einer lebenslangen Altersrente (Regelaltersrente). ²Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren worden sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. ³Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt einer Erhebung um Monate...

auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze)...

1949

2

65 Jahren und 2 Monaten

1950

4

65 Jahren und 4 Monaten

1951

6

65 Jahren und 6 Monaten

1952

8

65 Jahren und 8 Monaten

1953

10

65 Jahren und 4 Monaten

1954

12

66 Jahre

1955

14

66 Jahren und 2 Monaten

1956

16

66 Jahren und 4 Monaten

1957

18

66 Jahren und 6 Monaten

1958

20

66 Jahren und 8 Monaten

1959

22

66 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

67 Jahre

4Mit dem Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 erreicht ist, entfällt der Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.5Eine bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach Abs. 1 gewährte Berufsunfähigkeitsrente wird dem Mitglied als Altersrente in Höhe der zuletzt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente weitergewährt.

(2) ¹Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren worden sind, können die Altersrente bereits mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres beantragen (vorgezogene Altersrente). ²Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird die Altersgrenze, die erreicht sein muss, um die vorgezogene Altersrente beantragen zu können, wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate...

auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze)...

1949

2

60 Jahren und 2 Monaten

1950

4

60 Jahren und 4 Monaten

1951

6

60 Jahren und 6 Monaten

1952

8

60 Jahren und 8 Monaten

1953

10

60 Jahren und 10 Monaten

1954

12

61 Jahre

1955

14

61 Jahren und 2 Monaten

1956

16

61 Jahren und 4 Monaten

1957

18

61 Jahren und 6 Monate

1958

20

61 Jahren und 8 Monaten

1959

22

61 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

62 Jahre

 ³Wird die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nach dem 31.12.2011 erworben, kann ungeachtet der Regelung des Satzes 2 die Altersrente erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden. 4Für jeden Monat, der vom Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente bis zum Beginn der Zahlung der Regelaltersrente fehlt, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung erworben ist, um 0,4 v. H. gekürzt. 5Neben der vorgezogenen Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.

(3) ¹Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren worden sind, können den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben (hinausgeschobene Altersrente). ²Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren worden sind, wird das Lebensalter, bis zu dem der Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausgeschoben werden kann, wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate...

auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenzen)...

1949

2

68 Jahren und 2 Monaten

1950

4

68 Jahren und 4 Monaten

1951

6

68 Jahren und 6 Monaten

1952

8

68 Jahren und 8 Monaten

1953

10

68 Jahren und 10 Monaten

1954

12

69 Jahre

1955

14

69 Jahren und 2 Monaten

1956

16

69 Jahren und 4 Monaten

1957

18

69 Jahren und 6 Monaten

1958

20

69 Jahren und 8 Monaten

1959

22

69 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

70 Jahre

 ³Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten. 4Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente erhält das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 0,55 v. H. auf die mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erworbene Regelaltersrente.

(4) ¹Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. ²Die Altersrente wird geleistet vom Beginn des Kalendermonats an,

  1. der dem Monat folgt, in dem das Mitglied die Regelaltersrente erreicht hat.
  2. den das Mitglied mit seinem Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersrente bestimmt hat.

³Auf eine Leistung vor Antragstellung besteht kein Anspruch. 4Die Zahlung der Altersrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt.

§ 8 Übersicht § 10