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Altersrente

Regelaltersrente

Anspruch auf lebenslange Altersrente erwirbt das Mitglied auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung
um Monate

auf Vollendung eines
Lebensalters von
(Regelaltersgrenze)

1949

2

65 Jahren und 2 Monaten

1950

4

65 Jahren und 4 Monaten

1951

6

65 Jahren und 6 Monaten

1952

8

65 Jahren und 8 Monaten

1953

10

65 Jahren und 10 Monaten

1954

12

66 Jahre

1955

14

66 Jahren und 2 Monaten

1956

16

66 Jahren und 4 Monaten

1957

18

66 Jahren und 6 Monaten

1958

20

66 Jahren und 8 Monaten

1959

22

66 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

67 Jahre

Der Rentenanspruch ist unabhängig davon, ob der ärztliche Beruf noch ausgeübt wird oder nicht.Die vorgezogene AltersrenteMitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können die Altersrente bereits mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres beantragen. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze, die erreicht sein muss, um die vorgezogene Altersrente  beantragen zu können, wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung
um Monate

auf Vollendung eines
Lebensalters von
(Altersgrenze)

1949

2

60 Jahren und 2 Monaten

1950

4

60 Jahren und 4 Monaten

1951

6

60 Jahren und 6 Monaten

1952

8

60 Jahren und 8 Monaten

1953

10

60 Jahren und 10 Monaten

1954

12

61 Jahre

1955

14

61 Jahren und 2 Monaten

1956

16

61 Jahren und 4 Monaten

1957

18

61 Jahren und 6 Monaten

1958

20

61 Jahren und 8 Monaten

1959

22

61 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

62 Jahren



Auch während des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente kann die ärztliche Tätigkeit weiterhin ohne Einschränkungen ausgeübt werden. Der Antrag auf vorgezogene Altersrente muss allerdings spätestens in dem Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Ärzteversorgung eingehen.

Getreu dem beitragsgerechten Leistungsprinzip kann jedoch nicht erwartet werden, dass die vorgezogene Altersrente in gleicher Höhe ausfällt, als würde diese erst ab der Regelaltersgrenze bezogen. Vielmehr wird ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneter Abschlag in Höhe von 0,4 % für jeden Monat vorgenommen, der bis zum Beginn der Regelaltersrente fehlt.

Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem auf die Regelaltersgrenze hochgerechneten Altersrentenwert.


Der Beginn der vorgezogenen Altersrente muss nicht mit der jeweiligen Vollendung eines Lebensjahres erfolgen. Auch die zwischenzeitliche Beantragung ist möglich. Falls der vorzeitige Bezug der Altersrente erwogen wird, nimmt die Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung auf Wunsch eine Berechnung des zu erwartenden Rentenbetrages vor.

Der Abschlag beträgt wie folgt:

Rentenbezugsalter

Abschlag in v.H.

1 Jahr vorziehen

4,8

2 Jahre vorziehen

9,6

3 Jahre vorziehen

14,4

4 Jahre vorziehen

19,2

5 Jahre vorziehen

24

 

Die hinausgeschobene Altersrente

Daneben besteht für jedes Mitglied die Möglichkeit, die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt als zum Beginn der Regelaltersrente zu erhalten. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausschieben, längstens bis zum 68. Lebensjahr. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird das Lebensalter, bis zu dem der Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausgeschoben werden kann, wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung
um Monate

auf Vollendung eines
Lebensalters von
(Altersgrenze)

1949

2

68 Jahren und 2 Monaten

1950

4

68 Jahren und 4 Monaten

1951

6

68 Jahren und 6 Monaten

1952

8

68 Jahren und 8 Monaten

1953

10

68 Jahren und 10 Monaten

1954

12

69 Jahre

1955

14

69 Jahren und 2 Monaten

1956

16

69 Jahren und 4 Monaten

1957

18

69 Jahren und 6 Monaten

1958

20

69 Jahren und 8 Monaten

1959

22

69 Jahren und 10 Monaten

ab 1960

24

70 Jahre


Allerdings ist das Mitglied nicht berechtigt, während der Zeit des Hinausschiebens der Altersrente Versorgungsabgaben zu leisten. Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Altersrente wird ein versicherungsmathematischer Zuschlag in Höhe von 0,55 % pro Monat auf die Rente, die es mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten hätte, gewährt.

Der Kinderzuschuss zur Altersrente

Die Altersrente erhöht sich für jedes berechtigte Kind um einen Kinderzuschuss (§ 17) in Höhe von 10% dieser Rente. Der Kinderzuschuss wird ohne Einschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- und Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Kinderzuschuss wird auch während einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes wie dem ökologischen oder sozialen Jahr geleistet. 
Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes wird der Kinderzuschuss für eine entsprechende Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt (§ 17 Abs. 2). Dies geschieht vor allem deshalb, weil die Zahlung des Kinderzuschusses während des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes ausgesetzt wird.