§ 13 Hinterbliebenenrenten
Nach dem Tode des Mitglieds haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
- Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 v. H;
- die Vollwaisenrente 30 v. H.,
- die Halbwaisenrente 10 v. H.,
folgender Rente bzw. Rentenanwartschaft: (§ 16)
a) Bezog das Mitglied vor seinem Tode Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, wird die Hinterbliebenenrente von dieser Rente berechnet.
b) Bezog das Mitglied vor seinem Tode noch keine Rente, so erfolgt die Berechnung nach der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente.
Der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt ist ein überlebender eingetragener Lebenspartner. Der Ehe ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft, der Wiederheirat die erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Ehegatten der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nicht an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden. Es genügt die Zahlung eines Monatsbeitrages durch das Mitglied.
Witwen- oder Witwenrenten werden lebenslänglich bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt.
Die Kapitalabfindung bei Wiederheirat
Die Wiederverheirateten erhalten auf Antrag eine Kapitalabfindung (§ 14 Abs. 5). Diese beträgt
a) vor Vollendung des 35. Lebensjahres = 60
b) bis zum vollendeten 45. Lebensjahr = 48
c) nach Vollendung des 45. Lebensjahres = 36
der zuletzt bezogenen Monatsrenten.
Die Zahlung der Halbwaisen- und Vollwaisenrenten ist zeitlich begrenzt. Sie wird ohne Einschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder körperliche oder geistige Gebrechen des Kindes vorliegen, die es außerstande setzen, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird auch während einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes wie dem ökologischen oder sozialen Jahr geleistet.
Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Halbwaisen- und Vollwaisenrente für eine entsprechende Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt. (§ 15 Abs. 2)


