§ 12 Rehabilitationsmaßnahmen
Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitations-Maßnahmen
Seit dem 01.01.2003 ist es für eine Zuschussgewährung nicht mehr erforderlich, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern es reicht aus, wenn die Berufsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit zu rechnen ist, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 der Satzung eintritt. Ein Zuschuss zur Rehabilitation ist nicht möglich, wenn das Mitglied bereits eine Altersrente bezieht.
Umfang der Rehabilitations-Leistungen
Rehabilitationszuschüsse können geleistet werden für medizinische Leistungen und für berufsfördernde Leistungen, jedoch nicht für Kuren, für akut verlaufende Erkrankungen und für Umschulungsmaßnahmen in einen nichtärztlichen Beruf.
Die Ärzteversorgung gewährt die Zuschüsse wie bisher nur nachrangig. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss nur zu dem Teil gewährt wird, der nicht bereits von einem nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen Kostenträger übernommen wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 % der Kosten, für die das Mitglied selbst aufzukommen hat, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen.
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Rehabilitation soll vor Beginn der Rehabilitation bei der Ärzteversorgung gestellt werden. Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen.


