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§ 19 Sterbegeld

Nach dem Tode eines Mitgliedes erhält die Witwe bzw. der Witwer oder ein eingetragener Lebenspartner ein Sterbegeld. Das Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten bemisst sich allein aus den Rententeilen der Grundversorgung. Rententeile aus der Höherversorgung (§ 25), aus Zusatzversorgungsabgaben (§ 29) und aus Kapitaleinzahlungen (§ 37) fließen nicht in die Berechnung des Sterbegeldes ein. Ferner werden auch die Kinderzuschüsse gemäß § 17 der Satzung nicht mit in die Berechnung des Sterbegeldes einbezogen. 



Maßgebend für die Festsetzung des Sterbegeldes ist der nach vorstehender Beschreibung anrechnungsfähige Teil der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die zuletzt vom Mitglied bezogen wurde. Bezog das Mitglied noch keine Rente, so richtet sich die Höhe des Sterbegeldes nach dem anrechnungsfähigen Teil der Rente, die das Mitglied bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt bezogen hätte. 



Ist eine Witwe oder ein Witwer oder ein eingetragener Lebenspartner nicht vorhanden, so erhält derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, auf Antrag einen Betrag in Höhe einer Monatsrente der nach dem oben beschriebenen Berechnungsverfahren ermittelten Rente.

Nützliche Informationen


Ansprechpartner:

Frau Stehlik

0251 5204-117

Frau Unterauer

0251 5204-114

Herr Bode

0251 5204-262


Andere Leistungen:


Weitere Satzungserläuterungen: