Mitgliedschaft
Teilnahme auf der Basis der Pflichtmitgliedschaft
Die Ärzteversorgung ist eine Einrichtung eigener Art, die vollkommen selbstständig neben den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen angesiedelt ist. Alle Ärztinnen und Ärzte, die im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, gehören der Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder an (§ 6 Abs. 1). Einer besonderen Erklärung zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft bedarf es nicht.
Überleitung der Beiträge von anderen Versorgungswerken
Falls vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bereits eine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk einer anderen Landesärztekammer bestand und dort 60 Beitragsmonate oder weniger zurückgelegt sind, können auf Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe die an das bisher zuständige Versorgungswerk geleisteten Versorgungsabgaben zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übergeleitet werden (§ 18). Der entsprechende Überleitungsantrag ist hier im PDF-Format abgelegt und kann am Bildschirm ausgefüllt und ausgedruckt werden. Das Mitglied wird dann so gestellt, als wäre es zu Beginn der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk bereits Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gewesen. Die übergeleiteten Versorgungsabgaben werden so behandelt, als seien sie von Beginn an nicht an die bisher zuständige Versorgungseinrichtung, sondern an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gezahlt worden.
Hat das Mitglied beim Wechsel des Kammerbereiches bereits das 45. Lebensjahr vollendet oder hat es bereits mehr als 60 Beitragsmonate in dem Versorgungswerk der bisher zuständigen Ärztekammer eingezahlt, so ist eine Überleitung nicht mehr möglich.
Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft
Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind:
a) alle auf Lebenszeit beamteten Ärztinnen und Ärzte sowie Sanitätsoffiziere, die Berufssoldaten sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2). Für diesen Personenkreis ist jedoch die freiwillige Mitgliedschaft gem. § 7 Abs. 1 der Satzung möglich.
b) diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben (§ 6 Abs. 2 Nr. 1).
Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft
Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung scheiden Mitglieder aus der Versorgungseinrichtung aus,
a) wenn die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mehr gegeben ist, z.B. durch Verzug aus dem Kammerbereich (§ 6 Abs. 3 Nr.1),
b) bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie bei Ernennung zum Berufssoldaten (§ 6 Abs. 3 Nr.2),
c) bei Einstellung der ärztlichen Tätigkeit. Eine zusammenhängende Unterbrechung der Berufstätigkeit von weniger als 6 Monaten Dauer führt allerdings nicht zum Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung. Wird die ärztliche Tätigkeit infolge Arbeitslosigkeit, Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs oder Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unterbrochen, so endet auch dann die Mitgliedschaft nicht, wenn die dadurch bedingte Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert (§ 6 Abs. 3 Nr.3).
Die gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung ausgeschiedenen Mitglieder können die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen (§ 7 Abs. 2). Die Erklärung über die Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt sein.
Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft
Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung ist auf Antrag u. a. möglich,
- wenn ein Mitglied zum Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf oder zum Sanitätsoffizier auf Zeit ernannt wird (§ 6 Abs. 4 Nr. 2),
- wenn das Mitglied aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung hat und deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde (§ 6 Abs. 4 Nr. 1).
Die gem. § 6 Abs. 4 Nummer 1 - 3 befreiten Mitglieder können die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. (§ 7 Abs. 1), wenn sie diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach dem Befreiungstermin gegenüber dem Versorgungswerk abgeben.


