Versorgungsabgaben freiwillige Mitglieder
Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder (§ 24)
Bei Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder wird unterschieden in
a) freiwillige Mitglieder, die ihren Beruf ausüben
Hierbei handelt es sich um Mitglieder, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe ihre ärztliche Tätigkeit ausüben, aber von der Mitgliedschaft ausgenommen oder befreit sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben. Diese Mitglieder sind verpflichtet, Versorgungsabgaben mindestens in Höhe der Mindestabgabe gem. § 22 Abs. 3 und höchstens in Höhe der Höchstabgabe gem. § 22 Abs. 2 zu leisten. Zwischen diesen beiden Beitragsgrenzen ist jede andere Versorgungsabgabe möglich.
Die Mindest- und die Höchstabgabe belaufen sich im Jahr 2012 auf folgende Werte:
Mindestabgabe 3.704,40 €/Jahr
Höchstabgabe 16.052,40 €/Jahr
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist jedoch die Anhebung der freiwilligen Beitragszahlungen begrenzt. Dann dürfen die Beiträge nur noch auf den Betrag angehoben werden, der sich aus der durchschnittlichen Steigerungszahl ergibt, die das Mitglied mit dem 50. Lebensjahr erreicht hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Mitglieder, die am 01.01.2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
b) freiwillige Mitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben
Hierbei handelt es sich um Mitglieder, die wegen Nichtausübung ihres ärztlichen Berufes keine Pflichtmitglieder sind, aber ihre freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben. Sie leisten Versorgungsabgaben entsprechend den unter a) gemachten Ausführungen.
Die freiwillige Mitgliedschaft ist immer mit der Verpflichtung verbunden, Versorgungsabgaben zu entrichten. Die Begründung und Aufrechterhaltung einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Leistung von Versorgungsabgaben ist nicht möglich. Das Mitglied kann die freiwillige Mitgliedschaft kündigen. Die Ärzteversorgung kann die freiwillige Mitgliedschaft ebenfalls beenden, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und erfolglos gemahnt wurde.


