Versorgungsabgaben selbstständige Mitglieder
Die Versorgungsabgabe für selbstständige Mitglieder (§ 22)
Die allgemeine Versorgungsabgabe für Ärztinnen und Ärzte beträgt gemäß § 22 Abs. 1 14 v. H. der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebskosten). Zum Zwecke der Veranlagung haben die Mitglieder jährlich den letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen. (§ 22 Abs. 4), es sei denn sie zahlen eine Versorgungsabgabe in Höhe des 1,1-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe.
a) Pflichtabgabe (1,1-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe)
Wenn kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, ist immer das 1,1-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe (Pflichtabgabe) des vorletzten Geschäftsjahres zu entrichten. Wird der Einkommensteuerbescheid vorgelegt und die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erreichen bzw. unterschreiten im Jahr 2012 97.020 €/Jahr, sind 14 % der Einkünfte als Versorgungsabgabe zu entrichten. Erreichen oder übersteigen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit die o.g. Verdienstgrenze, ist das Mitglied berechtigt, seine Versorgungsabgabe auf die Pflichtabgabe zu begrenzen.
Die Pflichtabgabe beträgt für das Jahr 2012:
13.582,80 €/Jahr
1.131,90 €/Monat
b) Versorgungsabgabe bei Neuniederlassungen
Bei Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides gibt es gemäß § 23 Abs. 5 der Satzung eine Ausnahme von der Zahlung der Pflichtabgabe. Diese Ausnahme gilt für neu niedergelassene Mitglieder, denn sie sind berechtigt, im Jahr der Niederlassung und im darauffolgenden Geschäftsjahr lediglich die Mindestabgabe zu leisten.
Die Mindestabgabe beträgt für das Jahr 2012:
3.704,40 €/Jahr
308,70 €/Monat
Auch dieser Personenkreis kann eine Versorgungsabgabe leisten, die niedriger als die Mindestabgabe ist. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass der Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Weist der Einkommensteuerbescheid einen Verlust bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit aus, die im Jahr 2012 niedriger als 26.460 €/Jahr sind, kann die Versorgungsabgabe unter die Mindestabgabe, unter Umständen bis auf 0 € abgesenkt werden.
In diesem Zusammenhang muss aber darauf hingewiesen werden, dass es in der Gründungsphase einer Praxis zwar eine willkommene finanzielle Erleichterung bedeuten kann, die Versorgungsabgaben bis auf ein Minimum abzusenken, dieser Schritt aber mit einer mehr oder weniger großen Absenkung der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten verbunden ist. Bitte wenden Sie sich zwecks Beratung an die Mitgliederabteilung der Ärzteversorgung.
c) Die Höchstabgabe (1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe)
Die Versorgungsabgabe ist in ihrer Höhe begrenzt. Gemäß § 22 Abs. 2 der Satzung beträgt die Höchstabgabe das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres.
Die Höchstabgabe beträgt für das Jahr 2012:
16.052,40 €/Jahr
1.337,70 €/Monat
d) Freiwillige Aufstockung der Versorgungsabgaben
Diejenigen Mitglieder, die Pflichtabgabe, Mindestabgabe oder eine noch niedrigere Versorgungsabgabe leisten, sind berechtigt, Versorgungsabgaben bis zur Höhe von 16.052,40 € jährlich zu entrichten. Dadurch erwerben sie eine höhere Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenanwartschaft.


